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PrÀventions-Management |
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Brandschutzberatungen FeuerwehrplÀne DIN 14 095 Flucht-/RettungsplÀne Schulungen Risikoanalysen |
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Verpflichtung zu PrĂ€ventivmassnahmen Allgemein gilt im Zivilrecht der Grundsatz, dass derjenige, welcher eine Gefahrenquelle schafft, auch die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter realisieren muss. Dies beinhaltet automatisch auch den Grundsatz der PrĂ€vention. Haftungsrisiken Die ErfĂŒllung dieser Pflichten wird in der Praxis hĂ€ufig aus Unkenntnis oder aus KostengrĂŒnden vernachlĂ€ssigt. Dies lĂ€sst sich leicht z.B. bei der Planung von Flucht- und Rettungswegen feststellen. Es gibt GebĂ€ude, bei denen die Kennzeichnung der Rettungswege nicht oder unzureichend vorgenommen ist. Die Kennzeichen entsprechen nicht den gesetzlichen Vorschriften oder sind ĂŒberholt oder falsch aufgehĂ€ngt. Kommen durch derartige organisatorische Defizite im Ernstfall Personen zu Schaden, weil sie z.B. durch eine unzureichende Kennzeichnung des Rettungsweges das Haus nicht rechtzeitig verlassen, können hieraus umfangreiche Schmerzensgeld-, Schadensersatz- (und im Todesfall) UnterhaltsansprĂŒche resultieren. Dabei ist die Abdeckung dieser SchĂ€den durch die Versicherung des HaustrĂ€gers nicht sichergestellt. Denn verletzt das versicherte Haus grob fahrlĂ€ssig bestehende Sicherheitsvorschriften entfĂ€llt in der Regel die EntschĂ€digungspflicht des Versicherers. Die Schadensersatz- und SchmerzensgeldansprĂŒche der Betroffenen treffen in erster Linie das Unternehmen. DarĂŒber hinaus können wegen eines Organisationsverschuldens allerdings auch der GeschĂ€ftsfĂŒhrer sowie der Brandschutzbeauftragte persönlich haften. Strafrechtliche Verantwortlichkeit UnabhĂ€ngig von der zivilrechtlichen Haftung ist auch eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit zu berĂŒcksichtigen, welche die Leiter des Hauses bzw. den zustĂ€ndigen Brandschutzbeauftragten treffen kann. Werden zwingende Vorschriften nicht beachtet, kommt im UnglĂŒcksfall auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahrlĂ€ssiger Körperverletzung bzw. fahr-lĂ€ssiger Tötung in Betracht (§§ 230, 222 StGB). In der Praxis sehen sich die GeschĂ€digten bzw. Betroffenen eines UnglĂŒcksfalles nicht selten zur Stellung eines Strafantrages veranlasst, um durch die Ergebnisse eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ihre Beweislage fĂŒr die Durchsetzung haftungsrechtlicher AnsprĂŒche zu verbessern. Kostenvergleich âStörfallâ Umfangreiche Untersuchungen haben gezeigt, dass Unternehmen, die âPrĂ€ventions-Managementâ betreiben prozentual wesentlich weniger âStörfĂ€lleâ im Unternehmen haben als andere. UnabhĂ€ngig betragen die Kosten ein Vielfaches ohne Vorbeugungsmassnahmen. |
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Unsere Vorgehensweise Entscheidend fĂŒr den Erfolg, ist die Ein-bindung der beteiligten Mitarbeiter. Das schafft Akzeptanz und sichert somit nachhaltig den Erfolg.
Pro Mobilis geht nicht mit vorgefassten Konzepten in ein Projekt. Vielmehr werden die internen Ressourcen focusiert und auf das Projektziel âRisikominimierungâ aus-gerichtet. |
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Beispiele PrÀventionsmassnahmen
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Gerne sind wir bereit, in einem persönlichen GesprĂ€ch unsere Vorgehensweise und Erfahrungen mit Ihnen auszutauschen, sowie Ihnen die fĂŒr Sie passende Referenz und Ansprechpartner mitzuteilen.Mit mehrjĂ€hriger Erfahrung in der Konzeptionierung, Umsetzung und Erfolgskontrolle von PrĂ€ventivmaĂnahmen wie beispielsweise Risikoanalysen, Schulungen, Erstellung von Feuerwehr- sowie Flucht- und RettungsplĂ€nen bietet Ihnen Pro Mobilis eine Vielfalt an Erfahrungen und Referenzen. Wir sind davon ĂŒberzeugt, dass Pro Mobilis auch Ihrem Unternehmen partnerschaftlich als Dienstleister zur VerfĂŒgung stehen kann. |
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Pro Mobilis Consult GmbH PrÀventions-Management Projektleitung Michael Czech info@promobilis.de |
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